Index
L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
LGdVwAbgG Stmk 1968 §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0247Rechtssatz
Es liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, zumal der Tatbestand des § 82 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 83 StVO 1960 klar und eindeutig auf die Verkehrsverhältnisse in einem bestimmten lokalen Bereich abstellt, für den die Bewilligung erteilt werden soll; jede Bewilligung ist für sich schon begrifflich nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Standort denkbar und hat keinen Einfluss auf alle anderen, für andere Standorte angestrebten Bewilligungen. Es besteht daher keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Bewilligungen. Die Zusammenfassung sämtlicher gleichartiger, aber wegen der Unterschiedlichkeit der Standorte nicht im Zusammenhang stehender Ansuchen ist daher eine "rein willkürliche", die nicht geeignet ist, die gesonderte Entrichtung der Eingabengebühr für jedes einzelne Ansuchen zu vermeiden (Hinweis E 22. Februar 1988, 87/15/0106). Wird eine Vielzahl von Berechtigungen erteilt, so wird die Pflicht zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nach § 7 Abs. 1 Stmk LGdVwAbgG 1968 für jede einzelne Berechtigung begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020246.X01Im RIS seit
12.10.2004