RS Vwgh 2004/9/10 2004/02/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LGdVwAbgG Stmk 1968 §7 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §83;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0247

Rechtssatz

Es liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, zumal der Tatbestand des § 82 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 83 StVO 1960 klar und eindeutig auf die Verkehrsverhältnisse in einem bestimmten lokalen Bereich abstellt, für den die Bewilligung erteilt werden soll; jede Bewilligung ist für sich schon begrifflich nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Standort denkbar und hat keinen Einfluss auf alle anderen, für andere Standorte angestrebten Bewilligungen. Es besteht daher keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Bewilligungen. Die Zusammenfassung sämtlicher gleichartiger, aber wegen der Unterschiedlichkeit der Standorte nicht im Zusammenhang stehender Ansuchen ist daher eine "rein willkürliche", die nicht geeignet ist, die gesonderte Entrichtung der Eingabengebühr für jedes einzelne Ansuchen zu vermeiden (Hinweis E 22. Februar 1988, 87/15/0106). Wird eine Vielzahl von Berechtigungen erteilt, so wird die Pflicht zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nach § 7 Abs. 1 Stmk LGdVwAbgG 1968 für jede einzelne Berechtigung begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020246.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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