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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/02/0024 E 29. August 1990 RS 3Stammrechtssatz
Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020227.X01Im RIS seit
12.10.2004