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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Berufungen gegen ein Schreiben des Bezirkshauptmannes betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel; kein Vorliegen eines Bescheides sondern bloße Mitteilung über das fehlende Antragsrecht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen im Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzRechtssatz
Stattgabe des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung.
Dem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.01.08
fehlen in seiner äußeren Form die nach dem AVG für einen Bescheid
geforderten Kriterien. Aus seinem Inhalt, insbesondere aus der
Verwendung der Wortfolgen "... ergeht über ein negatives Ergebnis
... keine bescheidmäßige Erledigung", "Beantwortung Ihrer
schriftlichen Eingabe vom 18.12.2007" und "wird ... mitgeteilt"
geht eindeutig hervor, dass der Wille des Bezirkshauptmannes weder auf die Erlassung eines Bescheides über die Nichterteilung humanitärer Aufenthaltstitel noch eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen eines Antragsrechtes auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel gerichtet war. Das Schreiben beschränkt sich vielmehr darauf, den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen, dass die Bestimmungen des NAG kein Antragsrecht auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels vorsehen und daher über ein negatives Ergebnis einer Prüfung von Amts wegen keine bescheidmäßige Erledigung ergeht.
Mangels eines entsprechenden Bescheidwillens handelt es sich bei der in Briefform ergangenen Erledigung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.01.08 um eine bloße Mitteilung, nicht aber um einen anfechtbaren Bescheid.
Berufungen nur gegen Bescheide zulässig (siehe §63 Abs3 bis Abs5 AVG).
Siehe auch die an dieselben Beschwerdeführerinnen ergangenen Beschlüsse B172/08 v 27.06.08 und B472/08 ua v 16.06.08 sowie E v 11.12.07, B1263/07 ua.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Bescheidbegriff, Berufung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B991.2008Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012