RS Vfgh 2008/10/6 B991/08 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58, §63
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §72, §75
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Berufungen gegen ein Schreiben des Bezirkshauptmannes betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel; kein Vorliegen eines Bescheides sondern bloße Mitteilung über das fehlende Antragsrecht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Rechtssatz

Stattgabe des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung.

Dem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.01.08

fehlen in seiner äußeren Form die nach dem AVG für einen Bescheid

geforderten Kriterien. Aus seinem Inhalt, insbesondere aus der

Verwendung der Wortfolgen "... ergeht über ein negatives Ergebnis

... keine bescheidmäßige Erledigung", "Beantwortung Ihrer

schriftlichen Eingabe vom 18.12.2007" und "wird ... mitgeteilt"

geht eindeutig hervor, dass der Wille des Bezirkshauptmannes weder auf die Erlassung eines Bescheides über die Nichterteilung humanitärer Aufenthaltstitel noch eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen eines Antragsrechtes auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel gerichtet war. Das Schreiben beschränkt sich vielmehr darauf, den Beschwerdeführerinnen mitzuteilen, dass die Bestimmungen des NAG kein Antragsrecht auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels vorsehen und daher über ein negatives Ergebnis einer Prüfung von Amts wegen keine bescheidmäßige Erledigung ergeht.

Mangels eines entsprechenden Bescheidwillens handelt es sich bei der in Briefform ergangenen Erledigung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.01.08 um eine bloße Mitteilung, nicht aber um einen anfechtbaren Bescheid.

Berufungen nur gegen Bescheide zulässig (siehe §63 Abs3 bis Abs5 AVG).

Siehe auch die an dieselben Beschwerdeführerinnen ergangenen Beschlüsse B172/08 v 27.06.08 und B472/08 ua v 16.06.08 sowie E v 11.12.07, B1263/07 ua.

Entscheidungstexte

  • B 991/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2008 B 991/08 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Bescheidbegriff, Berufung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B991.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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