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E3R E07204010Norm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0269 E 30. Jänner 2004 RS 2(Hier: Die Annahme der belBeh, der Besch sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes für den letzten Tag der der Kontrolle vorangegangenen Woche verpflichtet, könnte dann unrichtig sein, wenn er während der (gesamten) Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, nicht gefahren ist.)Stammrechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I- 06035, zur Regelung des Art. 15 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 ausgeführt, dass sich aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle ergibt, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt. (Hier: Es kann daher die Annahme der belBeh, der Bf (ein Pensionist, der nur gelegentlich im Betrieb des Sohnes aushilft) sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990J0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020130.X05Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011