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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Stellt nun das Gebot der Einhaltung des Dienstweges nach § 54 Abs. 1 BDG 1979 eine bloße Ordnungsvorschrift dar, so kann die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schon von daher nicht entgegen halten, dass die - unter allfälliger Missachtung dieser Ordnungsvorschrift - im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung direkt eingebrachte und bei ihr eingelangte Eingabe vom 4. Dezember 2003 (betreffend Entsendung nach § 39a BDG 1979) eben nicht eingebracht worden sei. Schließlich durfte die belangte Behörde diese Eingabe gerade im Vertrauen auf die Einhaltung des Dienstweges durch den Beschwerdeführer - durch Vorlage des Antrages auch im Wege seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten - auch nicht nur als bloße "Vorausinformation" deuten, sondern als Anbringen, das sowohl im Dienstweg als auch automationsunterstützt direkt seinen Weg zur Dienstbehörde finden sollte. Beschwerdefallbezogen folgt daraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15. Dezember 2003 der Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 "nur mehr" als Eventualbegehren hinter den Antrag auf Entsendung gereiht war, sodass die belangte Behörde - ohne vorher den Primärantrag auf Entsendung zu versagen - nicht zuständig war, über das Eventualbegehren auf Karenzurlaub abzusprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0041, mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120016.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008