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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z12.12 idF 1998/I/030;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0070 E 26. Jänner 2005Rechtssatz
Z 12.17. der Anlage 1 zum BDG 1979 sieht für den Intendanzdienst neben dem (grundsätzlichen) Erfordernis des Abschlusses eines bestimmten Hochschulstudiums zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12. eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 vor. Diese zweijährige Dienstleistung in einer niedrigeren Verwendungsgruppe ist aber eine Voraussetzung, die in jedem Fall zusätzlich zum grundsätzlichen Erfordernis eines bestimmten absolvierten Hochschulstudiums oder dessen Ersatzes durch den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie zu erfüllen ist, also unabhängig vom letztgenannten Erfordernis gegeben sein muss. Sie kann daher nicht als eine an die Stelle der Hochschulausbildung tretende besondere Ausbildung im Sinn des § 102 Abs. 4 GehG 1956 angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120056.X03Im RIS seit
25.10.2004