RS Vwgh 2004/9/10 2001/12/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1 Z12.12 idF 1998/I/030;
BDG 1979 Anl1 Z12.17 idF 1994/550;
GehG 1956 §102 Abs4 idF 1994/550;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/12/0070 E 26. Jänner 2005

Rechtssatz

Z 12.17. der Anlage 1 zum BDG 1979 sieht für den Intendanzdienst neben dem (grundsätzlichen) Erfordernis des Abschlusses eines bestimmten Hochschulstudiums zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12. eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 vor. Diese zweijährige Dienstleistung in einer niedrigeren Verwendungsgruppe ist aber eine Voraussetzung, die in jedem Fall zusätzlich zum grundsätzlichen Erfordernis eines bestimmten absolvierten Hochschulstudiums oder dessen Ersatzes durch den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie zu erfüllen ist, also unabhängig vom letztgenannten Erfordernis gegeben sein muss. Sie kann daher nicht als eine an die Stelle der Hochschulausbildung tretende besondere Ausbildung im Sinn des § 102 Abs. 4 GehG 1956 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120056.X03

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten