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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 38 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, sieht ausdrücklich auf Antrag des Beamten die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Auf Grund der Gleichsetzung der in § 40 Abs. 4 genannten Fälle einer (qualifizierten) Verwendungsänderung mit einer Versetzung gilt § 38 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 auch für diese Fälle (so auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf der 4. Krnt DienstrechtsGNov 1996, zu Zl. Verf - 691/4/1999, Seite 13 zu § 40 Abs. 4). Die genannten Erläuterungen betonen auf Seite 9 zu § 38 Abs. 6 leg. cit., dass damit dem begründeten Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Beamten Rechnung getragen werde und geben in diesem Zusammenhang die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides (insbesondere für den Fall, dass er ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt) wieder. Ungeachtet der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 38 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 ist daher die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags des von der Personalmaßnahme (Versetzung; qualifizierte Verwendungsänderung) betroffenen Beamten vom Bestehen eines rechtlichen Interesses abhängig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120099.X01Im RIS seit
02.11.2004