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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass § 27 zweiter Satz StAG der Annahme ihrer Parteistellung im Verfahren zur Besetzung einer staatsanwaltschaftlichen Planstelle (auf Grund eines allenfalls aus besonderen Rechtsvorschriften ableitbaren rechtlichen Interesses) nicht entgegen stehe, weil sich die dort getroffene Anordnung ausschließlich auf das Verfahren vor der Personalkommission beziehe, nicht zutrifft; der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Anordnung des zweiten Satzes des § 27 StAG auch für das nach Erstattung des nicht bindenden Besetzungsvorschlages der Personalkommission fortgesetzte Ernennungsverfahren gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120089.X01Im RIS seit
12.10.2004