RS Vwgh 2004/9/10 2004/02/0193

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;

Rechtssatz

Der in § 4 Abs. 1 StVO 1960 genannte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf jene Personen, die sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben (Hinweis E 6.7.1984, 82/02/0063); vielmehr umfasst dieser Kreis alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Darunter sind alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020193.X01

Im RIS seit

23.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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