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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Der in § 4 Abs. 1 StVO 1960 genannte Personenkreis beschränkt sich nicht nur auf jene Personen, die sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben (Hinweis E 6.7.1984, 82/02/0063); vielmehr umfasst dieser Kreis alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Darunter sind alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020193.X01Im RIS seit
23.09.2004Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015