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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1987/237;Rechtssatz
Die mit der Suspendierung kraft Gesetzes verbundene Rechtsfolge der Minderung der Bezüge soll einen Ausgleich für das wegen des Verdachtes einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Unterbleiben der Dienstleistung schaffen. Mit der gesetzlichen Bezugsminderung soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, dass öffentlich-rechtlich Bedienstete, die wegen der Verdachtes einer schweren Dienstpflichtverletzung von der weiteren Dienstleistung durch die Suspendierung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten. Dieser Zweck der Bezugskürzung ist mit jeder Suspendierung verbunden, gleichgültig, wie lange sie dauert, also unabhängig davon, ob sie erst mit dem letztmöglichen Zeitpunkt (Beendigung des Disziplinarverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 oder Einstellung nach § 118 Abs. 2 BDG 1979) endet oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, in dem das Disziplinarverfahren (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der Suspendierung zugrunde lagen) noch anhängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0262, mwN; vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003), S 400, die dem Gesichtspunkt der Versagung der Gegenleistung mangels Dienstleistung jenen der Sicherung der Lebensgrundlage während des Schwebezustandes der Suspendierung gegenüberstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120044.X01Im RIS seit
24.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008