RS Vwgh 2004/9/10 2001/12/0099

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs6 idF 1996/014;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 idF 1996/014;

Rechtssatz

Jedes dienstrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Aufgabengebietes ist spätestens mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen, mit der auch eine Klarstellung des Aufgabenbereiches für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262, mwN; ebenso das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120099.X02

Im RIS seit

02.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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