Index
L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jedes dienstrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Aufgabengebietes ist spätestens mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen, mit der auch eine Klarstellung des Aufgabenbereiches für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0262, mwN; ebenso das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 93/12/0320).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120099.X02Im RIS seit
02.11.2004