RS Vwgh 2004/9/10 2004/02/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Rechtssatz

Der bedingte Vorsatz muss sich schon dem Wortlaut des § 7 VStG nach auf die Tätereigenschaft des unmittelbar Handelnden beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020193.X04

Im RIS seit

23.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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