RS Vwgh 2004/9/10 2004/12/0016

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §54;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169 (mwN), dargelegt hat, stellt § 54 BDG 1979 eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120016.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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