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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §54;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0169 (mwN), dargelegt hat, stellt § 54 BDG 1979 eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120016.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008