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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Der Umstand, dass aus der im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, begründet für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung (des Vorliegens einer Verwendungsänderung nach § 40 Krnt DienstrechtsG 1994) im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens. Eine derartige Möglichkeit einer Feststellung durch den Verwaltungsgerichtshof begründet die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Bestimmung des § 11 des Amtshaftungsgesetzes (AHG); für dieses Verfahren gelten die §§ 64 bis 70 VwGG. Die Voraussetzungen des § 11 AHG sind jedoch im Beschwerdefall nicht gegeben, sodass für die Beurteilung von Amtshaftungsansprüchen die Frage der Rechtswidrigkeit der Weisung vom Amtshaftungsgericht beurteilt werden müsste. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtshaftungsinteresse ist somit -
jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nicht geeignet, ein (fortdauerndes) rechtliches Feststellungsinteresse betreffend die vom Beschwerdeführer begehrte Entscheidung zu begründen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0230).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120099.X03Im RIS seit
02.11.2004