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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Bebauungsplanes wegen Verletzung vonBestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Planentwurfs;Beeinträchtigung des Anhörungsrechts betroffener Grundeigentümerdurch Aushändigung einer vom beschlossenen Planinhalt abweichendenPlankopieRechtssatz
Aufhebung des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr 209E068/05 der Gemeinde Mieming vom 24.05.05.
Das gesetzlich zustehende Anhörungsrecht kann beeinträchtigt sein, wenn die Behörde im Zuge der Verordnungserlassung - über die gesetzlich verbürgte Pflicht zur Gewährung der Einsicht in den aufgelegten Verordnungsentwurf hinaus - eine (Fehl-)Information über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen erteilt (vgl VfSlg 12785/1991). Eine solche Fehlinformation erteilte die Behörde hier durch die Aushändigung einer Plankopie, die hinsichtlich der zulässigen Bauplatzgröße vom tatsächlich beschlossenen Planinhalt abweicht.
Wenn die Gemeinde den Beschwerdeführern im Anlassverfahren eine Plankopie aushändigte, kann von ihnen nicht verlangt werden, die ausgehändigte Kopie mit dem in der Gemeinde aufliegenden Plansatz zu vergleichen.
Die Unterrichtung der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens als betroffene Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen war somit beeinträchtigt; es liegt ein Fall der Verletzung von Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfs und ihrer öffentlichen Kundmachung vor (hier §65 Tir RaumOG 2001), der zur Gesetzwidrigkeit des Raumplanes führt.
Aufhebung des Bebauungsplanes zur Gänze gem Art139 Abs3 litc B-VG.
Anlassfall B1667/06, E v 08.10.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Bekanntgabe derBebauungsvorschriften, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (beiVerordnungserlassung), VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V328.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010