RS Vwgh 2004/9/10 2004/02/0132

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1987/213;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0052 E 29. Jänner 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 erster Satz StVO liegt nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug ein Umkehren überhaupt unmöglich ist, es genügt vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020132.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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