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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0052 E 29. Jänner 1992 RS 2Stammrechtssatz
Eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 erster Satz StVO liegt nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug ein Umkehren überhaupt unmöglich ist, es genügt vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020132.X01Im RIS seit
12.10.2004