RS Vwgh 2004/9/10 2001/02/0128

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine vom Besch geltend gemachte Verletzung im Recht auf "Bescheidzustellung als Beschuldigter eines Verwaltungsstrafverfahrens" liegt nicht vor, kann doch eine solche Zustellung bei allfälliger Untätigkeit der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren (auch im Devolutionswege) nicht durchgesetzt werden (Hinweis E 28.2.1997, 95/02/0452), weil dies im Ergebnis auf ein nicht bestehendes subjektiv-öffentliches Recht des Besch auf Bestrafung hinaus liefe (Hinweis B 4.6.2004, 2001/02/0065).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020128.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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