RS Vwgh 2004/9/13 2000/17/0245

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Veröffentlicht am 13.09.2004
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §201;
BAO §239 Abs1;
BAO §241 Abs1;
BAO §92;
LAO OÖ 1984 §145;
LAO OÖ 1984 §149;
LAO OÖ 1984 §184 Abs1;
LAO OÖ 1984 §185 Abs1;
LAO OÖ 1984 §69;
LAO OÖ 1996 §146;
LAO OÖ 1996 §150;
LAO OÖ 1996 §185 Abs1;
LAO OÖ 1996 §186 Abs1;
LAO OÖ 1996 §70;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich die selben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasi-Rechtskraft" einer solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe wieder durchbrochen. Stellt der Abgabepflichtige nach der durch Selbstbemessung erfolgten Festsetzung der Abgabe einen Antrag auf Rückerstattung und setzt die Entscheidung über einen solchen Antrag voraus, dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten. In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden (Hinweis E 5. November 2003, 99/17/0116). Da somit über die Rückerstattungsanträge (und die damit verbundenen Anträge auf Abgabenfestsetzung) mittels Abgabenbescheides zu entscheiden ist, erweist sich insoweit ein Feststellungsbescheid als unzulässig.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170245.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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