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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0257 E 29. September 1997 RS 2Stammrechtssatz
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrundegelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung darstellen (Hinweis E 18.4.1951, 752 und 1569/49, VwSlg 2054 A/1951).
Schlagworte
Andere rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170018.X03Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009