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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0116 E 1. Juli 1993 VwSlg 6789 F/1993 RS 1Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E VS 4.11.1992, 86/17/0162).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000170245.X01Im RIS seit
20.10.2004