RS Vfgh 2008/10/8 B1819/06

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir GVG 1996 §2, §6 Abs1 lita, §28

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einerZuschlagserteilung; vertretbare Annahme eines Widerspruchs zu denZielen der Erhaltung bzw Stärkung des Bauernstandes sowie des land-und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes wegen fehlender Betriebsbasismangels ausreichenden Eigengrundes bzw agrarstruktureller Nachteilein Folge von Kleinstbesitz

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde - auch angesichts eines späteren Gerichtsbeschlusses über die Versagung der Zuschlagserteilung.

Keine Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaft - anlässlich einer erneuten Versteigerung - bereits einem Dritten zugeschlagen worden wäre; beteiligte Partei nach wie vor (Allein-)Eigentümerin.

Keine Bedenken gegen die (kumulative) Genehmigungsvoraussetzung des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 sowie gegen §28 Abs6 leg cit betr Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Abhaltung von zwei öffentlichen, für jedermann zugänglichen, mündlichen Verhandlungen; keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Öffentlichkeit.

Vertretbare Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Grundstücks iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996 auf Grund der Verfahrensresultate und nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten eines Sachverständigen.

Vertretbare Annahme, dass sich der Betrieb als Einheit nur dann wirtschaftlich führen ließe, wenn landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf ihre geringen Ausmaße (insbesondere der erworbenen und zu genehmigenden Liegenschaft im Ausmaß von 8.963 m²) gemeinsam bewirtschaftet würden; keine verfassungswidrige Berücksichtigung der Entfernung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zur Liegenschaft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches,Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1819.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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