RS Vwgh 2004/9/14 2004/11/0119

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0149 E 23. April 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG 1997) ist zufolge § 25 Abs. 3 FSG 1997 nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2000/11/0017, sowie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0225, m. w. N.).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110119.X01

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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