RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0329

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BEinstG §23 Abs1;
ImpfSchG §6 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0030 E 19. März 1992 RS 1 (Hier: Gebührenfreiheit gemäß § 6 Abs 2 ImpfSchG)

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110329.X03

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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