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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BEinstG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0030 E 19. März 1992 RS 1 (Hier: Gebührenfreiheit gemäß § 6 Abs 2 ImpfSchG)Stammrechtssatz
Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110329.X03Im RIS seit
12.10.2004