RS Vwgh 2004/9/14 2002/10/0219

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §250;
ExMinV 2002;
SHG Slbg 1975 §10 Abs1;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat eine Notlage des Beschwerdeführers im Sinne des Slbg SHG 1975 als Folge einer Exekution seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung verneint, seine Einkünfte seien so gering, dass sie nach den Bestimmungen der EO und der dazu ergangenen Existenzminimum-Verordnung 2002 unpfändbar seien. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Auch mit dem Hinweis auf einen Kostenzuspruch auch für erfolglose Exekutionsverfahren wird nicht aufgezeigt, dass damit bereits eine Notlage im Sinne des Slbg SHG 1975 für den Beschwerdeführer entstünde; ändert zufolge Unpfändbarkeit der Einkünfte der Kostenzuspruch für sich doch nichts an der Uneinbringlichkeit auch dieser Forderung. Auch mit dem Hinweis auf eine allfällige Fahrnisexekution wird keine dem Beschwerdeführer drohende Notlage im Sinne des Slbg SHG 1975 dargetan, weil nach der EO die zur Haushaltsführung nötigen Gegenstände der Pfändung entzogen sind (vgl. § 250 EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100219.X03

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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