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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/10/0098Rechtssatz
Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt es, dass der Berufungsschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird, vorausgesetzt, der Postenlauf wurde durch richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt und die Eingabe langt bei der Behörde (überhaupt) ein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 458 f, referierte Judikatur des VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100097.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010