RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0089

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;

Rechtssatz

Die Aufforderung an den Umweltanwalt, binnen drei Wochen zu einem "Gutachten" Stellung zu nehmen, wurde am 26. März 2001 von der belangten Behörde "entfertigt". Der angefochtene Bescheid datiert vom 4. April 2001; er wurde dem Umweltanwalt am 6. April 2001 zugestellt. Die belangte Behörde wartete also den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist zur Erstattung einer Stellungnahme nicht ab. Diese Vorgangsweise bedeutet eine Unterlassung der gehörigen Einräumung von Parteiengehör.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100089.X07

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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