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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §26 Abs1 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Ausführungen zur Entziehungsdauer: Der Umstand, dass der für den Tatzeitpunkt festgestellte Alkoholisierungsgrad 0,42 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft betrug, somit die Grenze des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 - unter Bedachtnahme auf die nächsthöhere Grenze von 1,2 Promille bzw. 0,6 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft in § 99 Abs. 1a StVO 1960 - nur geringfügig überschritten wurde, kann sich im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung noch nicht derart gravierend auswirken, dass der Bf für den von der Behörde angenommenen Zeitraum von insgesamt rund 15 Monaten ab der Tat als verkehrsunzuverlässig anzusehen war. (Der Bf hat nur ca. eineinhalb Stunden davor bereits mit einer Alkoholisierung von 0,49 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ein Kraftfahrzeug gelenkt und es wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110037.X01Im RIS seit
12.10.2004