RS Vwgh 2004/9/14 2002/11/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0083 E 26. November 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0006, und vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0233) kann auch ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde ausgesetzt werden. Dazu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann vielmehr - sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen - auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft, kann durch die Stellung eines Devolutionsantrages erzwungen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110258.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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