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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Die Voraussetzung, dass zugunsten des Rodungszwecks enteignet werden oder Leitungsrechte begründet werden können, ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf die Regelung des § 63 lit. b WRG 1959 zu bejahen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang doch nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Leitungsrechten und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Einzelfall an (vgl. - bei entsprechender Rechtslage - das Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0415, und die dort verwiesene Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X08Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008