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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslEG 2001 §3 Abs6;Rechtssatz
Der VwGH hegt zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Ansicht, eine Dienstverrichtung im Ausland könne bei ausreichendem Verdacht des Konsums von Suchtmitteln aus militärischen Rücksichten nicht länger aufrechterhalten werden. Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist freilich stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen. (Hier: Der Wehrpflichtige versah im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ohnehin bereits nicht mehr im Ausland Präsenzdienst und hatte darüber hinaus einen Anspruch auf Dienstfreistellung.) Der bloße Umstand, dass der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Befreiungsbescheids bereits in Österreich war, könnte einen Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 45 WehrG 2001 nicht beseitigen. Folgte man der Auffassung, der Wehrpflichtige habe wegen seines mittlerweiligen Aufenthalts in Österreich keinen Präsenzdienst iSd § 3 Abs. 6 AuslEG 2001 geleistet, so genügte jede, aus welchen Gründen immer verfügte und allenfalls auch rechtswidrige, Repatriierung, um einen Anspruch auf Dienstfreistellung zu beseitigen. Ein solches Auslegungsergebnis, das auch der Wortlaut der genannten Bestimmungen nicht erheischt, kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt qualifiziert werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110054.X03Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016