RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0072

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z3 impl;
ForstG 1975 §19 Abs1 Z5 impl;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs2 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Energieträger" ist in § 19 Abs. 2 lit. d ForstG (nunmehr: § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG) offenbar in einem elektrische Energie (bzw. die Wasserkraft) einschließenden Sinn zu verstehen; bei einem Wasserkraftwerk handelt es sich somit um eine "Anlage zur Erzeugung ... von Energieträgern" im Sinne der zitierten Vorschrift. Der Begriff "Unternehmen, die solche Anlagen betreiben", erfasst auch das Projektstadium; die Berechtigung zur Antragstellung hat somit auch derjenige, der den Betrieb eines solchen Unternehmens beabsichtigt. Diese Berechtigung setzt aber zum einen die Möglichkeiten der Enteignung oder Begründung von Leitungsrechten, zum anderen die "Zustimmung des gemäß lit. b (neu: Z. 3) Zuständigen" voraus.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X07

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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