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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Der Begriff "Energieträger" ist in § 19 Abs. 2 lit. d ForstG (nunmehr: § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG) offenbar in einem elektrische Energie (bzw. die Wasserkraft) einschließenden Sinn zu verstehen; bei einem Wasserkraftwerk handelt es sich somit um eine "Anlage zur Erzeugung ... von Energieträgern" im Sinne der zitierten Vorschrift. Der Begriff "Unternehmen, die solche Anlagen betreiben", erfasst auch das Projektstadium; die Berechtigung zur Antragstellung hat somit auch derjenige, der den Betrieb eines solchen Unternehmens beabsichtigt. Diese Berechtigung setzt aber zum einen die Möglichkeiten der Enteignung oder Begründung von Leitungsrechten, zum anderen die "Zustimmung des gemäß lit. b (neu: Z. 3) Zuständigen" voraus.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X07Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008