RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0189 E 11. Juni 2003 RS 2(hier betreffend Entfernungsauftrag nach dem Oö. NatSchG 1995)

Stammrechtssatz

Der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags muss so bestimmt (vgl § 59 Abs 1 AVG) gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X07

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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