RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0178

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt die Beiziehung des Antragstellers zur Befundaufnahme durch Sachverständige nicht vor. Den Vorschriften über das Parteiengehör wird durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen. Auch im Unterbleiben der Beischaffung der Akten anderer Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Oö NatSchG 1995 liegt kein relevanter Verfahrensmangel.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X05

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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