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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Gesetz schreibt die Beiziehung des Antragstellers zur Befundaufnahme durch Sachverständige nicht vor. Den Vorschriften über das Parteiengehör wird durch Übermittlung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme entsprochen. Auch im Unterbleiben der Beischaffung der Akten anderer Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Oö NatSchG 1995 liegt kein relevanter Verfahrensmangel.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtBesondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X05Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016