RS Vfgh 2008/10/8 B1457/08 ua

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Frist zurMängelbehebung; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung derBeschwerden als verspätet

Rechtssatz

Dass eine Mitarbeiterin des bevollmächtigten Rechtsanwaltes während ihrer Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei Schriftstücke des Verfassungsgerichtshofes, mit denen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Mängelbehebungsfrist gesetzt wird, vor Bearbeitung mit ihren Lernunterlagen vermischt und ihr dieses Versehen erst nach Ablauf von 18 Tagen auffällt, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • B 1457/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2008 B 1457/08 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1457.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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