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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde nach § 8 Abs. 2 Oö NatSchG 1995 zu beurteilen, ob die Errichtung des Badesteges des Antragstellers einen Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt darstellt, und ob solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; Ermessen wird der Behörde durch das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeräumt.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X04Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016