RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde nach § 8 Abs. 2 Oö NatSchG 1995 zu beurteilen, ob die Errichtung des Badesteges des Antragstellers einen Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt darstellt, und ob solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; Ermessen wird der Behörde durch das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeräumt.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X04

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten