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82/05 LebensmittelrechtNorm
LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1 Z5;Rechtssatz
Nach dem Abschnitt VIII Z. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, haben Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, "gegebenenfalls", wenn dies also nach der jeweiligen Situation erforderlich ist, eine Schutzkleidung, wie z.B. eine Kopfbedeckung, zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100066.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014