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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Eine Legitimation der Mitbeteiligten, die mit Beziehung auf die Rodefläche nicht "Waldeigentümer" im Sinne des § 19 Abs. 2 lit. a ForstG sind, einen Rodungsantrag zu stellen, kommt lediglich unter den Voraussetzungen der § 19 Abs. 2 lit. d iVm § 19 Abs. 2 lit. b, § 17 Abs. 3 ForstG (neu: § 19 Abs. 1 Z. 5 iVm § 19 Abs. 1 Z. 3, § 17 Abs. 3 ForstG) in Betracht. Diese räumt nämlich Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, die Berechtigung zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung nur "vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß lit. b (neu: Z. 3) Zuständigen" ein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X06Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008