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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z2 idF 2002/I/129;Rechtssatz
Die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB sind nicht als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 anzusehen. Der Gesetzgeber hat strafbare Handlungen gemäß § 107 StGB nicht in die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG aufgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung (Hinweis E 26. Februar 2002, 2001/11/0379).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X03Im RIS seit
25.10.2004Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018