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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Da im Beschwerdefall die Verwaltungsbehörden nicht dazu berufen sind, über die Einwendungen gegen den Titel zu entscheiden (Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges), hatten sie auch nicht die Frage zu lösen, ob eine Zwangsstrafe nach § 283 HGB (bloß) eine Beugestrafe ist oder (auch) repressiven Charakter hat. Da es somit dem gemäß § 283 HGB Bestraften offen steht, das Erlöschen der Zahlungspflicht aus einem der in Rede stehenden Gründe (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) im Wege der Oppositionsklage gegen ein allfällig eingeleitetes Exekutionsverfahren geltend zu machen, werden Rechte des Bestraften nicht dadurch verletzt, dass der Prüfungsumfang im Verfahren zur Erlassung des Zahlungsauftrages auf die in § 7 Abs. 1 GEG 1962 genannten Umstände beschränkt ist. Es kann jedenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Entscheidung über den Berichtigungsantrag nicht, wie von den Beschwerdeführern gewünscht, bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die verschiedenen in der Beschwerde genannten Verfahren, die bei ihm anhängig sein sollen, ausgesetzt hat. Demzufolge besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass zu einer entsprechenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (zur angesprochenen Problematik siehe die Darstellung im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2003, A 2/01, u.a. Zlen.).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004060074.X04Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008