Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen zu den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG ergehenden Bescheides und dazu, dass im Beschwerdefall näher bezeichnete Darlegungen (Bezugnahme auf das öffentliche Interesse an der Energiewirtschaft, Hinweis auf infolge Ablaufes der Befristung gegenstandslose Rodungsbescheide und Hinweis auf die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes im wasserrechtlichen Verfahren) - wären sie Inhalt des angefochtenen Bescheides - diesen nicht tragen könnten; denn sie entsprechen nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines im Grunde des § 17 Abs. 2 ForstG ergehenden Bescheides. Dies gilt auch für den Hinweis auf die Einräumung eines entsprechenden Zwangsrechtes im wasserrechtlichen Verfahren. Insoweit ist auf das E vom 20. Juni 2002, Zl. 99/07/0163, zu verweisen, mit dem der das Zwangsrecht im Instanzenzug einräumende Bescheid der belangten Behörde insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. In diesem E vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Behauptung, es liege das allgemeine öffentliche Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs auf der Hand, nicht ausreiche, das Vorliegen von Vorteilen im allgemeinen Interesse darzulegen. Der angefochtene Bescheid könnte somit in der Frage des öffentlichen Interesses am Rodungsvorhaben auch nicht auf die in der Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. b WRG 1959 gelegene Dokumentation eines öffentlichen Interesses gestützt werden.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100072.X05Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008