RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0091

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art140;
RRBG 1998 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Zu dem Vorbringen, § 11 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften hätte auf Grund der bereits viele Jahre währenden Tätigkeit der "Zeugen Jehovas" von der belangten Behörde einschränkend ausgelegt werden müssen, hat bereits der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass § 11 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes nicht bloß die Beobachtung des faktischen Verhaltens von religiösen Gemeinschaften genügen lässt, sondern an die Möglichkeit der Beobachtung einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, bestimmten rechtlichen Pflichten und einer dementsprechenden Rechtsaufsicht unterliegenden Gemeinschaft anknüpft. Gegen eine Vorschrift dieses Inhalts bestünden aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2001, B 98/99-13, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, B 1713/98 ua. = öarr 2001, S. 253 ff, mit Kommentar von Schinkele).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100091.X01

Im RIS seit

02.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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