RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0227

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
HGG 1985 §8 Abs4;
HGG 1992 §55 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da die Erstbehörde (Korpskommando II) im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides sachlich nicht zuständig war, über eine Erstattungspflicht iSd § 55 Abs 2 HGG 1992 iVm § 8 Abs 4 HGG 1985 des Bf abzusprechen, hätte der Bundesminister für Landesverteidigung als Berufungsbehörde - anstatt eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs. 4 AVG zu treffen - den Zuständigkeitsmangel aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben gehabt. Indem die belBeh dies unterließ, belastete sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 30. September 2002, 2000/11/0280). Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110227.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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