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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da die Erstbehörde (Korpskommando II) im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides sachlich nicht zuständig war, über eine Erstattungspflicht iSd § 55 Abs 2 HGG 1992 iVm § 8 Abs 4 HGG 1985 des Bf abzusprechen, hätte der Bundesminister für Landesverteidigung als Berufungsbehörde - anstatt eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs. 4 AVG zu treffen - den Zuständigkeitsmangel aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben gehabt. Indem die belBeh dies unterließ, belastete sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 30. September 2002, 2000/11/0280). Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationBesondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110227.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009