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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Gründet sich die Parteistellung - wie hier die des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Stmk UmweltschutzG - nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung, kommt die Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG begrifflich nicht in Betracht. Organparteien sind von der Präklusionsregelung daher nicht erfasst (vgl. ebenso Hengstschläger, Verlust der Parteistellung - auch des "Übergangenen" - gemäß § 42 AVG, ÖJZ 2000, 790; derselbe, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 334; Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 93; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 151; Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 29; Wiederin, Die Neuregelung der Präklusion in: Schwarzer (Hg.), Das neue Anlagenverfahrensrecht, 36). Hier: Die im Schrifttum mehrfach angesprochene Problematik der Zuschreibung "subjektiver Rechte" an Organparteien durch den Gesetzgeber (vgl. Hengstschläger, Verlust, aaO; Ph. Pallitsch, aaO mwH in FN 365 - 368; Wiederin, aaO mwH in FN 83; vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04 u.a.) war hier schon deshalb nicht zu erörtern, weil der Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz (vgl. § 6 Abs. 2 Stmk UmweltschutzG) übertragenen Aufgaben als "subjektive Rechte" zu bezeichnen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100002.X03Im RIS seit
27.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010