RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0178

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;

Rechtssatz

Als Maßstab der Beurteilung einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes ist jenes Landschaftsbild heranzuziehen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Eine (im im vorliegenden E dargelegten Sinn) umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes erfordert somit präzise Feststellungen, welche "sonstigen Eingriffe" der Entfernung unterliegen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X03

Im RIS seit

02.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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