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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Als Maßstab der Beurteilung einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes ist jenes Landschaftsbild heranzuziehen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden. Eine (im im vorliegenden E dargelegten Sinn) umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes erfordert somit präzise Feststellungen, welche "sonstigen Eingriffe" der Entfernung unterliegen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100178.X03Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016