RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0057

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §51 Abs3 Z3;
NatSchV Wallersee Wengermoor 1983 §1;
NatSchV Wallersee Wengermoor 1983 §1a;

Rechtssatz

Ein Bescheid, dem die Beurteilung des Vorliegens oder des Fehlens eines wesentlichen Widerspruches zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes zu Grunde liegt, muss auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreten, jeweils auf Lage und Ausprägung innerhalb des Gebietes bezogenen Feststellungen über jene geschützten Güter beruhen, deren Erhaltung die von der Wallersee-Wenger Moor-Naturschutzgebietsverordnung festgelegte "grundsätzliche Zielsetzung des Schutzgebietes (Lebensraumschutzes)" ausmacht. Dazu sind - wiederum anhand in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkreter Feststellungen - die Auswirkungen der Maßnahme auf die die Zielsetzungen des Gebietes bestimmenden Faktoren in Beziehung zu setzen (vgl. hiezu auch die Ausführungen unter Pkt. 19.5.1. des Erkenntnisses vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100057.X03

Im RIS seit

27.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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