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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
ABGB §273;Rechtssatz
Da der gemäß § 43 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 OÖ. BehindertenG 1991 iVm § 9 OÖ. SHG 1998 und § 5 Abs. 7 OÖ. SHV 1998 zum Kostenbeitrag verpflichtete Bf mit Schenkungsvertrag sein "gesamtes zu seinem Todeszeitpunkt vorhandenes Vermögen" verschenkt hat und die Schenkung mit der Maßgabe erfolgte, dass er zu Lebzeiten "im Umfang der sachwalterbehördlichen Vorschriften über dieses Vermögen frei verfügungsberechtigt ist", ist seine Auffassung, sein Vermögen sei durch diese Schenkung seiner Verfügungsbefugnis und damit der Verwertbarkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 OÖ. SHG 1998 entzogen, unzutreffend (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0345). Vielmehr steht der Schenkungsvertrag Verfügungen des Verpflichteten über das derzeit vorhandene Vermögen nicht hindernd entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100083.X02Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009