RS Vwgh 2004/9/14 2001/10/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;

Rechtssatz

Es liegt auf der Hand, dass die wörtliche Wiedergabe der Äußerung einer vom Projektwerber beauftragten (offenbar nicht von der Behörde formell zum Sachverständigen bestellten) Person, die im Übrigen den nach § 5 Abs. 6 Stmk. NatSchG 1976 maßgebenden Tatsachenkomplex nur marginal berührt, klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100089.X06

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten