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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es liegt auf der Hand, dass die wörtliche Wiedergabe der Äußerung einer vom Projektwerber beauftragten (offenbar nicht von der Behörde formell zum Sachverständigen bestellten) Person, die im Übrigen den nach § 5 Abs. 6 Stmk. NatSchG 1976 maßgebenden Tatsachenkomplex nur marginal berührt, klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100089.X06Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009