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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen eines Impfschadens ist notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf die im Impfschadengesetz näher bezeichneten Entschädigungsleistungen. Die Anerkennung eines Impfschadens steht aber, wie nicht zuletzt das Heeresversorgungsgesetz zeigt, mit den übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach sowie mit der Bemessung der Entschädigungsleistungen in keinem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang, wird doch durch die Bejahung eines Impfschadens lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung festgestellt. (Hier: Der Ausspruch der Erstbehörde über das Vorliegen eines Impfschadens konnte daher für sich allein bestehen und in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungsbehörde war es daher - auf Grund der auf die Frage der Gewährung von Beschädigtenversorgung eingeschränkten Berufung - verwehrt, die Kausalität der Impfung für die Gesundheitsschädigungen neuerlich zu prüfen. Indem die Berufungsbehörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines Impfschadens verneinte, hat sie die durch die "Sache" des Berufungsverfahrens bestimmten Grenzen ihrer Abänderungsbefugnis als Berufungsbehörde überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110329.X02Im RIS seit
12.10.2004