RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0329

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ImpfSchG §1b Abs1;
ImpfSchG §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Impfschadengesetz sieht zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung (Hinweis E 19. September 2001, Zl. 99/09/0204) -

einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor. Aus der allfälligen Unzulässigkeit eines gesonderten (vorgelagerten) Abspruches iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG über die Anerkennung eines Impfschadens einerseits und das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs andererseits folgt nicht schon eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Berufung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindert. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (Hinweis E VS 28. 11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).(Hier:

Die Erstbehörde hat im Spruchpunkt I ihres Bescheides die aufgetretenen Gesundheitsschädigungen als Impfschaden anerkannt und mit Spruchpunkt II den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung abgewiesen. Der Bf bekämpfte ausdrücklich nur Spruchpunkt II. Die Berufungsbehörde wies den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den Gesundheitsschädigungen nicht bestehe.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110329.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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