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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
GuKG 1997 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0029 E 23. April 1991 RS 5(Hier: Die Auflage:"Fortbildungen gemäß § 4 Abs. 2 GuKG 1997 für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind bis 1. Oktober 2001 der Abteilung Heime nachzuweisen, wobei Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 63 Abs. 1 GuKG 1997 innerhalb von fünf Jahren Fortbildungen im Umfang von mindestens 40 Stunden besucht haben müssen." entspricht nicht diesen Erfordernissen. Dieser Auflage kann insbesondere nicht entnommen werden, ob zum genannten Zeitpunkt 1. Oktober 2001 bloß vorhandene Nachweise über bereits absolvierte Fortbildungen zu erbringen sind oder ob allenfalls fehlende Fortbildungen bis dahin zu absolvieren und nachzuweisen sind. Es hätte auch begründeter Feststellungen dahin bedurft, dass die Vorschreibung dieser Auflage erforderlich ist, um einen den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.)Stammrechtssatz
Auflagen müssen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 19.6.1990, 89/04/0249).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110315.X03Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009