RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

GuKG 1997 §4 Abs2;
GuKG 1997 §63 Abs1;
SHG NÖ 2000 §52 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0029 E 23. April 1991 RS 5(Hier: Die Auflage:"Fortbildungen gemäß § 4 Abs. 2 GuKG 1997 für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind bis 1. Oktober 2001 der Abteilung Heime nachzuweisen, wobei Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 63 Abs. 1 GuKG 1997 innerhalb von fünf Jahren Fortbildungen im Umfang von mindestens 40 Stunden besucht haben müssen." entspricht nicht diesen Erfordernissen. Dieser Auflage kann insbesondere nicht entnommen werden, ob zum genannten Zeitpunkt 1. Oktober 2001 bloß vorhandene Nachweise über bereits absolvierte Fortbildungen zu erbringen sind oder ob allenfalls fehlende Fortbildungen bis dahin zu absolvieren und nachzuweisen sind. Es hätte auch begründeter Feststellungen dahin bedurft, dass die Vorschreibung dieser Auflage erforderlich ist, um einen den Bestimmungen des NÖ SHG 2000 entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.)

Stammrechtssatz

Auflagen müssen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 19.6.1990, 89/04/0249).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110315.X03

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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